Obergericht Das
Obergericht übt die Aufsicht über alle Gerichtsbehörden aus. Im Rahmen der Zivilrechtspflege beurteilt das Obergericht als Appellationsinstanz die weiterziehbaren Urteile des Kantonsgerichts. Die
Obergerichtskommission ist in der Zivilrechtspflege insbesondere zuständig zur Beurteilung von Rekursen, von Kassationsbeschwerden und von Streitigkeiten über das Gegendarstellungsrecht. Ferner ist die Obergerichtskommission im Bereich der Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Aufsichtsbehörde und zuständig zur Behandlung von Beschwerden und Rekursen sowie zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens.
Im Bereich der Strafrechtspflege beurteilt das Obergericht als Appellationsinstanz die Urteile des Kantonsgerichtspräsidiums und des Kantonsgerichts sowie des Jugendgerichts. Die Obergerichtskommission beurteilt in diesem Bereich Revisionsgesuche, Kassationsbeschwerden sowie Beschwerden. Als Aufsichtsbehörde über das Untersuchungsverfahren ist sie befugt, die Einhaltung des Gesetzes durch die Untersuchungsorgane von Amtes wegen zu überwachen und Weisungen zu erteilen. Dem
Obergerichtspräsidium obliegt die Genehmigung von Überwachungsmassnahmen betreffend den Post-, Telefon- und Telegrafenverkehr sowie die Anordnung einer verdeckten Ermittlung.
Im Administrativmassnahmeverfahren im Strassenverkehr beurteilt die Obergerichtskommission Beschwerden gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums oder des Kantonsgerichts, soweit die oder der Angeklagte nicht Appellation gegen den Strafentscheid erhebt. Wird von einer anderen Partei Appellation erhoben, so ist das Obergericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Weiter beurteilt die Obergerichtskommission Beschwerden gegen Entscheide des Verhöramtes betreffend Genugtuung und Entschädigung im Rahmen des Opferhilfegesetzes sowie Beschwerden gegen Verfügungen der Fremdenpolizei oder des Kantonsgerichtspräsidiums im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Schliesslich ist das Obergerichtspräsidium zuständig zur Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es, das Obergericht oder die Obergerichtskommission für die Rechtssache zuständig ist.
Verwaltungsgericht Das
Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz verwaltungsgerichtliche Klagen über öffentlichrechtliche Streitsachen sowie Versicherungsklagen aufgrund der Bundesgesetzgebung über das Sozialversicherungsrecht. Als Beschwerdeinstanz beurteilt es Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden, u.a. auch gegen solche der
Anwaltskommission. Das
Verwaltungsgerichtspräsidium ist zuständig für die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen von Enteignungsverfahren. Weiter hat es den Vorsitz im Verfahren über Versicherungsstreitigkeiten, für die das Bundesrecht die schiedsgerichtliche Behandlung vorschreibt. Schliesslich beurteilt das Verwaltungsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Verwaltungsgericht
Kantonsgericht Im Bereich der Zivilrechtspflege beurteilt das
Kantonsgericht als erste Instanz Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert ohne Zins und Kosten Fr. 10'000.-- übersteigt oder in Geld nicht ausgemittelt werden kann. Als einzige Instanz beurteilt das Kantonsgericht die Zivilstreitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Das Kantonsgerichtspräsidium ist im Bereich der Zivilrechtspflege im Besonderen zuständig für: Beurteilung von Zivilstreitigkeiten, deren Streitwert ohne Zins und Kosten Fr. 500.--, nicht aber Fr. 10'000.-- übersteigt; Beurteilung gewisser Streitigkeiten aus Miete und Pacht; Erledigung zivilrechtlicher Klagen aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; Erlass von Rechtsverboten und von Verfügungen im Befehlsverfahren; Erledigung von Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen und auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; Durchführung von Vermittlungsversuchen in Ehescheidungs- und Ehetrennungssachen; Erledigung weiterer, ihm durch die Gesetzgebung oder die Zivilprozessordnung zugewiesener Aufgaben. Weiter ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig für diverse im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vorgesehene Verrichtungen.
Im Rahmen der Strafrechtspflege entscheidet das
Kantonsgericht über die von der
Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet über die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagen, welche nur Übertretungen betreffen. Es ist ferner zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide sowie für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen im Administrativmassnahmeverfahren im Strassenverkehr, soweit im Kanton nicht Einsprache im Strafpunkt erhoben wird. Schliesslich beurteilt das Kantonsgerichtspräsidium Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es beziehungsweise das Kantonsgericht in der Rechtssache zuständig ist.
Jugendgericht Das
Jugendgericht entscheidet über alle strafbaren Handlungen von Kindern und Jugendlichen, die ihm durch die
Jugendanwaltschaft überwiesen werden.
Weitere Gerichtsbehörden Richterliche Funktionen werden auch wahrgenommen durch das
Verhöramt, die
Friedensrichterämter der Gemeinden, die
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht und durch das
kantonale Einigungsamt.
Anwaltskommission Die
Anwaltskommission ist zuständig für das Führen der
Anwaltsregister, die Aufsicht über die Anwälte und für die Anwaltsprüfungen.
Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Gerichtsbehörden sowie die Prozessgesetze (GOG, ZPO, StPO, VGV etc.) finden Sie
hier.
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